Abrechnung bzw. Kostenerstattung

Wenn Sie innerhalb einer angemessenen Wartezeit keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz finden, dürfen Sie die Therapie auch bei approbierten Psychotherapeuten mit Privatpraxis machen und per Kostenerstattung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen.

Wichtige Hinweise:

 

So bezahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Psychotherapie bei approbierten Psychotherapeuten ohne Kassensitz:

Die Nutzung des Kostenerstattungsverfahrens ist seit den Neuregelungen durch die neue Psychotherapie-Richtlinie von 2017 nach wie vor möglich und wird ähnlich gehandhabt wie bisher.

Neu und wichtig für den Erfolg des Antrags auf Kostenerstattung ist, dass ein Patient vor Beginn einer Psychotherapie bei einer psychotherapeutischen Sprechstunde gewesen sein muss.

Die folgenden rechtlichen Hintergrundinformationen klingen erst einmal ziemlich bürokratisch, aber mit den anschließenden Tipps und Hinweisen sowie der Unterstützung des Psychotherapeuten, bei dem die Behandlung stattfinden soll, ist der Antragsprozess in den meisten Fällen gut zu bewältigen. 

Keine Nachteile hinsichtlich Qualität und Kosten einer Behandlung

Wichtig zu wissen ist auch, dass den gesetzlich Versicherten über das Kostenerstattungsverfahren hinsichtlich der Behandlungsqualität keine Nachteile entstehen. Vielmehr erhalten sie die gleichen Behandlungsmethoden von identisch qualifizierten approbierten Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeuten (ohne sogenannten Kassensitz), wie wenn sie einen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz, der direkt mit den GKVen abrechnen kann, gefunden hätten.

Hinsichtlich der Behandlungskosten entstehen den Versicherten in der Regel auch keine finanziellen Nachteile. Allerdings ist es empfehlenswert, sich bei potenziell in Frage kommenden Psychotherapeuten vor der Sprechstunde oder dem Erstgespräch nach den finanziellen Bedingungen einer Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren zu erkundigen, da einige Anbieter das Erstgespräch berechnen oder einen höheren als den erstattungsfähigen Satz abrechnen.

 

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